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Rückversicherungen
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Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungsaufsichtsgesetz wurde § 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein Aufrechnungsverbot ergänzt. Diese Neuregelung des § 77 VAG und ein parallel dazu laufendes Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis des Aufrechnungsverbots können erhebliches Problempotenzial für die Rückversicherungsunternehmen mit sich bringen. Die vorliegende Studie befasst sich detailliert mit den Auswirkungen, welche die Neuerungen in der Gesetzgebung auf die Rückversicherungsbranche haben.
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2012
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