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Auskünfte der Justiz über verurteilte Straftäter

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Die Tätigkeit der Strafjustiz zieht häufig das Interesse der Öffentlichkeit nach sich. Unrecht und Schuld ziehen die Menschen in ihren Bann und die Medienberichterstattung über Straftäter und ihre Taten ist allgegenwärtig. Um an Informationen zu gelangen, greifen die Medien daher unter anderem auf die Ermittlungsbehörden zu. Der Staat findet sich dabei in einer besonderen Rolle. Denn anders als in Gerichtsverfahren über unzulässige Medienberichterstattung, tritt der Staat hier nicht als Richter zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsrecht auf, sondern muss zur Realisierung der Auskunftsansprüche von Medien, Opfern oder anderer Dritter oft selbst in Grundrechtspositionen des Straftäters eingreifen. Die Studie widmet sich dieser besondere Position des Staates ausgehend von der Verfassungsgerichtsjudikatur zum „Soldatenmord von Lebach“ bezogen auf die Zeit nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel zu konkretisieren, welche Informationen über einen verurteilen Straftäter durch den Staat herauszugeben sind und in welchen Fällen der Schutz des Straftäters, insbesondere seine Resozialisierung, dem konkreten Informationsbedürfnis einzelner vorgeht. Dazu wird zunächst die verfassungsrechtliche Situation sondiert und dabei das Wirk- und Rangverhältnis der Grundrechte der Betroffenen untersucht und herausgearbeitet, dass die Grundrechte der Auskunftsbegehrenden und der betroffenen Straftäter nicht gleichrangig und daher nicht im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. Vielmehr folgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines durch die Auskunftserteilung erfolgten Eingriffs in die Grundrechte des Straftäters anhand der hergebrachten Eingriffsdogmatik. Die dafür in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, wie die medienrechtlichen Auskunftsnormen in Form des § 4 der Landespressegesetze und des § 9a des Rundfunkstaatsvertrags sowie die strafprozessualen Auskunftsnormen in Form der §§ 406d, 406e und 475 StPO sind Gegenstand der weiteren Untersuchung. Zentrales Ergebnis ist die Unterscheidung zwischen den strafprozessualen Auskunftsnormen einerseits, welche neben der Gewährleistung des Auskunftsanspruchs auch den Eingriff in Grundrechtspositionen des Straftäters rechtfertigen und den übrigen Auskunftsnormen andererseits, bei denen für die Rechtfertigung der Rückgriff auf andere, in der Regel die strafprozessualen Normen, notwendig ist. Die Studie stellt danach die im Rahmen der Entscheidung der Staatsanwaltschaft heranzuziehenden Kriterien systematisch dar. Nach einer kritische Untersuchung der Rechtsschutzmöglichkeiten, in deren Rahmen die unzureichende Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes herausgearbeitet wird, schließt die Studie mit konkreten Vorschlägen für eine Novelle der einfachrechtlichen Auskunftsnormen.

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2012

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