§ 91 StGB - ein "Schuss" daneben?
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Im Zuge der Fußball–Europameisterschaft 2008 hat § 91 StGB eine weitreichende Ausdehnung erfahren, die nunmehr den Sicherheitsorganen bei Sportgroßveranstaltungen die Möglichkeit einer Präventivhaft für Ruhestörer eröffnet. § 91 StGB richtet sich gegen gewalttätige Auseinandersetzungen unter mehreren Personen, die auf Grund von Beweisschwierigkeiten ansonsten straflos blieben. Diese Bestimmung gehört traditionell dem österreichischen Rechtsbestand an und nährt seit jeher scheinbar unüberwindbare Kontroversen: Neben verfassungsrechtlichen Bedenken, die bislang nicht zerstreut werden konnten, sondern sich stattdessen mit jeder einzelnen Novellierung verschärft haben, werfen die Abgrenzung der Tatbegehungsmodalitäten Schlägerei und Angriff mehrerer, das Verhältnis von Tathandlung und objektiver Bedingung der Strafbarkeit und nicht zuletzt der Sinngehalt des § 91 Abs 3 StGB noch weitgehend unbeantwortete Fragen auf. Neben einem Beitrag zur Dogmatik der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit und zur Verwaltungsakzessorietät von Strafvorschriften bietet dieses Werk neue Lösungsansätze für die aufgezeigten Problembereiche und vermag damit nicht nur Strafrechtswissenschaftern, sondern auch Praktikern gute Dienste zu erweisen.