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Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Milizprinzips der Schweizer Armee

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Die Schweizer Armee ist gemäss Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Wie aber sieht eine Armee aus, die grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert ist? Welche Bedeutung kommt dabei dem Wort & apos; grundsätzlich& apos; zu? Welche Grenzen ergeben sich daraus für die Weiterentwicklung der Armee? Die vorliegende Arbeit eruiert, nach einem kurzen Abriss der Bedeutung des Milizprinzips und der Geschichte der Schweizer Armee sowie theoretischen Ausführungen zur Bedeutung und Auslegung der Verfassung, aufgrund einer umfassenden Auslegung des Art. 58 Abs.1 BV dessen bindenden Inhalt. Daraus abgeleitet werden die Wesenselemente einer nach dem Milizprinzip organisierten Armee definiert, mit denen geprüft werden kann, ob ein bestimmtes Armeemodell den Vorgaben der Verfassung entspricht. Anhand dieser Wesenselemente werden einerseits das aktuelle Armeemodell der Schweizer Armee und andererseits andere Armeemodelle, die für die Zukunft der Schweizer Armee denkbar wären, auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungsvorgabe geprüft. Aufgrund der Auslegung wird auch das Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 BV zu den anderen Verfassungsnormen, die sich auf die Armee beziehen, aufgezeigt und dabei festgestellt, dass zwischen dem Milizprinzip (Art.58 Abs. 1 BV), den Aufgaben der Armee (Art. 58 Abs. 2 BV) und der Militärdienstpflicht (Art. 59 Abs. 1 BV) keine einträchtige Harmonie, sondern ein gegenseitiges Spannungsverhältnis besteht.

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ISBN
9783037514627
Verlag
Dike

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2012

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