Die Abgrenzung der Wahlschuld von der elektiven Konkurrenz nach dem BGB
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Die praktisch relevante Grenzziehung der Wahlschuld zur elektiven Konkurrenz hat mit der Schuldrechtsreform wieder an Bedeutung gewonnen, was nicht zuletzt durch das Käuferwahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung (§ 439 I BGB) belegt wird. Die Rechtsnatur der Gläubigerwahlrechte ist vor allem mithilfe der Wahlschuld (§§ 262 - 265 BGB) oder der gesetzlich nicht geregelten elektiven Konkurrenz zu ermitteln. Die Wahlschuld führt (anders als die elektive Konkurrenz) z. B. zur grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der Wahl; ferner kann der Schuldner dem Gläubiger, der die Wahl unterlässt, das Wahlrecht entziehen (§ 264 II BGB). Abbas Samhat beleuchtet das Wesen der beiden Rechtsfiguren, zeigt die Schwächen der tradierten Abgrenzungskriterien auf und stellt ein neues Kriterium zur Diskussion, das zur Aufwertung der bis dato 'unbeliebten' Wahlschuld führt: die Wahlpflicht des Wahlberechtigten.