Die Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften in Deutschland und China
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Seit Jahrhunderten spielen Verwertungsgesellschaften in Deutschland eine sehr wichtige Rolle. Durch kollektive Wahrnehmung und Ausschüttung der Einnahmen gelingt es, die Urheberrechte effektiver durchzusetzen. Als „Träger staatsentlastender Tätigkeit“ genießen sie faktische Monopolstellungen in den jeweiligen Bereichen. So unterliegt sowohl die Gründung, als auch die laufende Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften, einer Staatsaufsicht. Im dritten Abschnitt des UrhWG (Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten) wird detailliert geregelt, wie die Aufsicht funktionieren soll. Im Unterschied zu Deutschland mangelt es China an theoretischen und praktischen Erfahrungen auf diesem Gebiet. Die erste Verwertungsgesellschaft wurde erst im Jahre 1992 im Bereich der Musik und durch den Musikverein und das Amt für Urheberrechte (ebenfalls die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften) initiiert. Die Aufsichtsbehörde steht den Verwertungsgesellschaften sehr nahe. Deswegen ist es besonders von Bedeutung, den Gegenstand und Umfang der Staatsaufsicht zu erörtern. Ein Jurist soll nie vergessen, seine Aussagen auf dem Gesetz aufzubauen. So wird hier die UrhWV (Verordnung über die Wahrnehmung von Urheberrechten Volksrepublik China) komplett auf Deutsch übersetzt und weiterhin erstmals ausführlich kommentiert. Nach Darstellung jeweiliger rechtlicher Rahmenbedingungen werden Vergleiche zwischen Deutschland und China innovativ und systematisch zusammengefasst. Erstellt werden auch konkrete Verbesserungsvorschläge für die chinesische Rechtssprechung, die selbstverständlich der Kern der ganzen Untersuchung sind. Kritisiert werden außerdem die betreffenden Vorschriften im neuesten Entwurf zur Änderung des UrhG China, die erst im April 2012 erschienen sind und wohl den künftigen Weg des chinesischen Urheberrechts beeinflussen.