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Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VersVG

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Der Versicherer ist gem § 61 VersVG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit" herbeigeführt hat. § 61 VersVG wird in diesem Buch einer eingehenden Analyse unterzogen. Besonderes Augenmerk liegt auf der schwierigen Einordnung eines Verhaltens als grobe Fahrlässigkeit, wobei die Judikatur des OGH auch in Form einer Judikaturtabelle dargestellt wird. Weitere Schwerpunkte bilden die Frage der Zurechnung des Verhaltens Dritter sowie die Beweislast im Deckungsprozess.

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Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VersVG, Stefan Lahnsteiner

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2013
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