Der Straftatbestand der unerlaubten Bereicherung
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Korruption in der öffentlichen Verwaltung ist ein weltweit verbreitetes Übel. Ihrer Bekämpfung soll der Straftatbestand der unerlaubten Bereicherung dienen, der in Art. 20 der UN-Konvention gegen Korruption allen Mitgliedstaaten zur Einführung empfohlen wird. Ein Amtsträger macht sich danach allein aufgrund der Tatsache strafbar, dass er die Herkunft bestimmter, auf ihn nachweisbar zurückzuführender Vermögenswerte nicht erklären kann bzw. will. Das Delikt erfreut sich international großer Beliebtheit, wie nicht zuletzt die Verfahren gegen die im Arabischen Frühling gestürzten Staatschefs Ben Ali und Mubarak sowie deren Gefolgsleute zeigten. Die Arbeit stellt das in Deutschland unbekannte Delikt vor, erläutert seine Entstehung, Anwendung und weltweite Verbreitung. Im Zentrum steht die auch für den deutschen Gesetzgeber bei Umsetzung der Konvention relevante Frage nach der Vereinbarkeit des Tatbestands mit deutschem Verfassungsrecht. Exkurse in das deutsche Strafrecht belegen, dass auch dieses nicht frei von vergleichbaren Tatbeständen und kriminalpolitischen Ideen ist.