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Ungewisse und diffuse Diskriminierung

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Auswahlentscheidungen gehen nicht ohne Ungleichbehandlung einher. Aber unter welchen Umständen ist es verbotene Diskriminierung, wenn etwa ein Bewerber um einen Miet- oder Arbeitsvertrag kein Angebot erhält? Henrik Schramm spürt der in Rechtsprechung und Literatur zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbreiteten Unsicherheit über subjektive und objektive Komponenten des Diskriminierungsunrechts nach. Dabei wird deutlich, dass die unmittelbare Diskriminierung zwar nicht nur verwerfliche Motive erfasst, sondern jedwedes Anknüpfen an ein geschütztes Merkmal und die mittelbare Diskriminierung unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen neutraler Kriterien. Aber das heißt im Privatrechtsverkehr nichts anderes als aus verbotenen Gründen entscheiden oder anhand unakzeptabler Kriterien. Wird private Diskriminierung auf handlungstheoretisch-analytischer Grundlage schärfer konturiert, kommt Licht in ein Dickicht von Streitfragen - über die begriffliche Rekonstruktion der Tatbestände bis hin etwa zur EuGH-Rechtsprechung zur Schwangerschafts- als Geschlechtsdiskriminierung, die sich als weniger systemlos und schwankend erweist als oft angenommen. Das Problem aber, dass für die Außenwelt oft ungewiss und manchmal auch für den Verbotsadressaten selbst diffus bleibt, ob diskriminierende Gründe im Spiel sind, erfordert eine Beweiserleichterung. Richtig verstanden setzt diese nur beim Beweismaß an und verändert die Beweislast nicht.

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2013

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