Aus- und Einbaukosten und Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung
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Mit dem am 16.6.2011 ergangenen Urteil in Rs C-65/09 und C-87/09 (Gebr Weber/Wittmer und Putz/Medianess) hat der EuGH das gewährleistungsrechtliche Rechtsbehelfssystem der Verbrauchsgüterkauf-RL erheblich modifiziert: Ist die mangelhafte Sache in eine andere eingebaut worden, hat der Verkäufer im Rahmen des Austauschs auch den Aus- und Einbau zu tragen und damit verschuldensunabhängig für Mangelfolgeschäden einzustehen. Der Käufer darf – anders als in § 932 Abs 4 ABGB vorgesehen – nicht unter Berufung auf unverhältnismäßige Nacherfüllungskosten auf Preisminderung oder Wandlung beschränkt werden. Behandelt werden insbesondere: - Implementierung der EuGH-Vorgaben ins österreichische Recht (richtlinienkonforme Auslegung bzw Rechtsfortbildung) - Voraussetzungen für Aus- und Einbauansprüche - Umfang der Aus- und Einbaupflichten, „notwendige“ Kosten • Wahlrecht zwischen Aus- und Einbau in natura und Kostenerstattung • Einzelheiten zur „Herabsetzung“ des Kostenerstattungsanspruchs und zum Ausschluss des Unverhältnismäßigkeitseinwands