Das neue Mietrecht
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Ziel des Mietrechtsänderungsgesetzes ist ein „modernes Mietrecht für mehr Klimaschutz“ (Bundesministerium der Justiz), das die Vorteile und Lasten auf Vermieter und Mieter fair verteilt, u. a. durch kostenneutrale Umstellung auf Wärmecontracting. Neben Anreizen zur energetischen Sanierung soll Abhilfe gegen Mietnomaden geschaffen und der Mieterschutz bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen gestärkt werden. Grundsätzlich neu sind dabei nur einige (deshalb auch umstrittene) Punkte wie der zeitweilige Ausschluss des Minderungsrechts für Bauarbeiten und die angestrebte Kostenneutralität für die Umstellung auf Wärmelieferung durch einen (naturgemäß gewinnorientierten) Dritten. Im Wesentlichen stützt sich die Mietrechtsänderung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im Folgenden deshalb möglichst ausführlich (und meist unkritisch) wiedergegeben werden soll. Dabei habe ich jeweils das Aktenzeichen und (nur) eine Fundstelle angegeben, um lange Fundstellenreihen zu vermeiden; über die Internetseite des BGH können die Entscheidungen dann leicht abgerufen werden. Eine grundlegende Mietrechtsreform, die nicht nur die obergerichtliche Rechtsprechung widerspiegelt, steht noch aus. Man muss nicht so weit gehen wie Friedrich Carl von Savigny, der (nicht nur) seiner Zeit den „Beruf“, also die Befähigung, für die Gesetzgebung absprach. Jedenfalls wurde schon bei der Mietrechtsreform von 2001 Grundlegendes wie eine Regelung der Schönheitsreparaturen vermisst (Löwe NZM 2000, 581); der Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wurde nicht aufgegriffen. Das gilt auch für das Mietrechtsänderungsgesetz – aber vielleicht geht es auch gar nicht anders.