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Zum Rechtsmittelverzicht in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit

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Gemäss Art. 192 des schweizerischen IPRG können die Parteien eines Schiedsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Voraus auf die Möglichkeit verzichten, den Schiedsentscheid bei einem staatlichen Gericht anzufechten. In den meisten anderen Rechtsordnungen, z. B. in Deutschland oder Österreich, ist ein derartiger Vorabverzicht auf eine staatliche Mindestkontrolle nicht zulässig. Pascal Ruch analysiert in seiner Dissertation die Regelung von Art. 192 IPRG und untersucht ihre Kompatibilität mit dem Kontrollsystem internationaler Schiedsentscheide, den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und den Verfahrensgrundrechten gemäss Art. 6 EMRK. Im Rahmen des Themas beleuchtet die Arbeit auch die wesentlichen Entwicklungen der Rechtsprechung und Gesetzgebung im In- und Ausland.

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Zum Rechtsmittelverzicht in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Pascal Ruch

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2013
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