Die Veräußerung kommunalen Vermögens
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Im Spannungsfeld stetiger Aufgabenerfüllung und gesunder Gemeindefinanzen hat das gemeindliche Vermögen besondere Bedeutung. Wann und unter welchen Bedingungen Gemeinden Vermögensgegenstände veräußern dürfen, geben die Kommunalverfassungen in nur knappen Worten vor. Vor dem Hintergrund der oft einseitig geführten politischen Diskussion zur Verantwortbarkeit von Veräußerungen bietet dieses Werk eine umfassende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Aufgabenbindung des gemeindlichen Vermögens und damit die Frage, unter Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die Gemeinde Veräußerungen vornehmen darf. Dies betrifft nicht nur die zu vereinbarende Gegenleistung und damit auch die Frage, welche sonstigen Zwecke die Gemeinde mit der Übertragung von Vermögen verfolgen und fördern darf. Nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften dürfen Vermögensgegenstände nur veräußert werden, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Wenn aber der Markt umfangreich Überlassungsmodelle auf Zeit anbietet, kann es aus einer wirtschaftlichen Perspektive geboten sein, dass Kommunen Sacheigentum veräußern. Die hiermit verbundenen Gefahren liegen jedoch auf der Hand. Dass eine Vermögensveräußerung wirtschaftlich ist, wird vor allem dann in Frage gestellt werden müssen, wenn der soeben verkaufte Gegenstand von dem Erwerber (teilweise) rücküberlassen wird, was in den Fällen des Sale-and-lease-back, des (nicht mehr praktizierten) Cross-border-leasing und der sog. Erbbaurechtsmodelle der Fall ist. Es mag wünschenswert sein, Kommunen im Vorfeld der Eingehung solcher Geschäfte zu schützen. Häufig wird bei diesen „besonderen“ Veräußerungsgeschäften die Kreditähnlichkeit angenommen, was zur Genehmigungsbedürftigkeit und zu aufsichtsrechtlicher Kontrolle führt. Eine genaue Untersuchung bringt allerdings hervor, dass die überkommene Argumentation an der gewünschten Rechtsfolge ausgerichtet ist, allerdings mit der Gesetzeslage nur schwer vereinbart werden kann. Mit einer auch vergaberechtlichen Betrachtung wird das Werk abgerundet und leistet damit einen Beitrag, die Problematik der gemeindlichen Vermögensveräußerungen in ihren vielfachen Bezügen zu erhellen.