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Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO

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Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen und dürfen nur unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit angeordnet werden. Die eidgenössische StPO hält deshalb am Grundsatz fest, dass Haft immer nur als 'ultima ratio' angeordnet werden darf. Kann der Haftzweck mit milderen (Ersatz-) Massnahmen erreicht werden, sind diese einer Haft vorzuziehen. Die vorliegende Abhandlung präsentiert eine erste umfassende Darstellung zur Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO. Sie setzt sich schwerpunktmässig mit den formellen und materiellen Voraussetzungen der Anordnung, Freigabe oder eines allfälligen Verfalls der Sicherheitsleistung auseinander. Konkrete Fragen aus der Praxis werden aufgegriffen und einer Lösung zugeführt.

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Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, Angela Cavallo

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2013
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