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Organisationsverschulden beschreibt ein Verhalten, das gegen die Organisationspflicht verstößt, und wird im deutschen Deliktsrecht als Rechtswidrigkeit bewertet. Im Krankenhaus gibt es verschiedene Organisationspflichten, darunter primäre, sekundäre, abstrakte und konkrete. Diese Pflichten obliegen dem Krankenhausträger, der für die Quantität und Qualifikation des Personals sowie die horizontale und vertikale Arbeitsteilung verantwortlich ist. Zudem hat der Träger die Pflicht zur Ausstattung und Wartung medizinischer Geräte. Auch Ärzte, insbesondere leitende Ärzte, haben Organisationspflichten. Der Gesetzgeber hat beim GdH einen pragmatischen Ansatz verfolgt, ohne tiefere rechtsdogmatische Fragen zu klären. Im Vergleich zu Deutschland steht China bei der Ausformung des Organisationsverschuldens noch am Anfang. Es fehlen klare Definitionen, Kategorisierungen und die Klärung, ob Organisationsverschulden einen eigenständigen Haftungsgrund darstellt. Zudem muss der Krankenhausträger, insbesondere nach der Snowden-Affäre, den Datenschutz der Patienten im Krankenhaus organisieren. Es bleibt zu hoffen, dass diese rechtlichen Lücken durch die Interpretation des Obersten Volksgerichts bald geschlossen werden und der GdH harmonisch in das Zivilrecht integriert wird.
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Haftung für Organisationsverschulden im chinesischen Krankenhaus im Vergleich zum deutschen Recht, Zhiyang Liu
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- 2013
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