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Graffiti - eine Herausforderung für das Strafrecht
Zugleich eine kritische Würdigung des Tatbestands der Sachbeschädigung
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Die Arbeit gibt eine Antwort auf die Frage, ob mit den Neuregelungen von 2005 die Strafbarkeitsgrenzen bei Spray-Attacken zukunftsweisend in eine neue Richtung gelenkt werden können. Zugleich werden §§ 303 Abs. 2 und 304 Abs. 2 StGB von 2005 eingehend analysiert und auf rechtsstaatlicher und verfassungsrechtlicher Grundlage nach Art. 103 Abs. 2 GG eingehend gewürdigt. Die Untersuchung ist damit nicht nur strafrechtsdogmatisch, sondern auch kriminalpolitisch von erheblicher Bedeutung. Sie beweist eine besondere methodologische Begründung für die Fortentwicklung des Rechts vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels. Wegen mangelnder Objektivierbarkeit der §§ 303 Abs. 2 und 304 Abs. 2 StGB schlägt der Autor einen eigenen Gesetzesentwurf vor.
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Graffiti - eine Herausforderung für das Strafrecht, Wan-Tae Kim
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2013
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- Titel
- Graffiti - eine Herausforderung für das Strafrecht
- Untertitel
- Zugleich eine kritische Würdigung des Tatbestands der Sachbeschädigung
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Wan-Tae Kim
- Verlag
- PL Acad. Research
- Erscheinungsdatum
- 2013
- ISBN10
- 363164762X
- ISBN13
- 9783631647622
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die Arbeit gibt eine Antwort auf die Frage, ob mit den Neuregelungen von 2005 die Strafbarkeitsgrenzen bei Spray-Attacken zukunftsweisend in eine neue Richtung gelenkt werden können. Zugleich werden §§ 303 Abs. 2 und 304 Abs. 2 StGB von 2005 eingehend analysiert und auf rechtsstaatlicher und verfassungsrechtlicher Grundlage nach Art. 103 Abs. 2 GG eingehend gewürdigt. Die Untersuchung ist damit nicht nur strafrechtsdogmatisch, sondern auch kriminalpolitisch von erheblicher Bedeutung. Sie beweist eine besondere methodologische Begründung für die Fortentwicklung des Rechts vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels. Wegen mangelnder Objektivierbarkeit der §§ 303 Abs. 2 und 304 Abs. 2 StGB schlägt der Autor einen eigenen Gesetzesentwurf vor.