Quotenbildung im Versicherungsvertragsgesetz
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Die Arbeit befasst sich mit dem sog. Quotenmodell, das nach Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes an die Stelle des Alles-oder-Nichts-Prinzips getreten ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheit grob fahrlässig oder wird der Versicherungsfall von ihm grob fahrlässig herbeigeführt, so kann demnach der Versicherer die Versicherungsleistung dem Verschuldensgrad entsprechend kürzen. Die Arbeit gibt einen Überblick über die Entwicklung des Quotenmodells in der Gerichtspraxis und schlägt Lösungen für dessen Handhabung in der Praxis vor. Zuerst stellt die Verfasserin die wesentlichen Leistungsverwirkungstatbestände des Versicherungsvertragsrechts vor. Sowohl gesetzliche als auch vertraglich vereinbarte Obliegenheiten und die Herbeiführung des Versicherungsfalles werden präsentiert. Anschließend wird der Verschuldensgrad als Maßstab für die Bildung einer Kürzungsquote unter die Lupe genommen. Der Begriff der Fahrlässigkeit und insbesondere der Begriff der groben Fahrlässigkeit werden sowohl theoretisch als auch anhand von zahlreichen Beispielen aus der Gerichtspraxis erläutert. Typische Fälle der groben Fahrlässigkeit, wie etwa das Fahren im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit, Rotlichtverstöße oder das Unterlassen von Frostschutzmaßnahmen in leer stehenden Gebäuden, werden unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt. Auch der Kausalzusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadenseintritt als weitere Bedingung für die Leistungsverwirkung wird erläutert. Es folgt einen Überblick über die verschiedenen Quotenmodelle im europäischen Rechtsraum und im deutschen Rechtssystem, bevor sich die Arbeit mit den Mechanismen der Quotenbildung im Einzelnen befasst. Themen wie der Einstieg in das Quotenmodell, Beweislastverteilung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, Kürzungsschritte, Leistungsreduzierung auf null, Quotenbildung bei der Verletzung mehrerer Obliegenheiten und unter Berücksichtigung der Regressgrenzen der KfzPflVV werden im Einzelnen behandelt. Anschließend werden weitere Kriterien für die Bestimmung der Kürzungsquote neben der Schwere des Verschuldens diskutiert. Zum Abschluss wird die Zulässigkeit vertraglich vereinbarter Abweichungen vom gesetzlich vorgesehenen Quotenmodell erläutert.