Der Liefervertrag über Bau- oder Anlagenteile § 651 BGB und seine Auswirkungen auf Verträge am Bau
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Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde am 1.1.2002 die neu geschaffene Regelung des § 651 BGB eingeführt mit dem Ziel, Kauf- und Werkvertragsrecht anzugleichen. Bis zur Einführung dieser Regelung wurden Lieferverträge über Bau- und Anlagenteile aufgrund ihrer Zweckbestimmung für ein Bauwerk regelmäßig nach Werkvertragsrecht beurteilt. Hieran hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof mehrfach zu § 651 BGB n. F. entschieden, dass nunmehr Kaufrecht bei Verträgen über ergänzende Leistungen für ein Bauwerk anzuwenden ist. Gerade im Anlagenbau werden derartige Leistungen jedoch nicht isoliert angeboten. Aufgrund der Komplexität von Bauvorhaben werden Beile regelmäßig nach genauen planerischen und konstruktiven Vorgaben erstellt, oftmals durch den Lieferanten selbst. Bei größeren Bauvorhaben sind zudem die zu liefernden Bau- oder Anlagenteile eingebunden in die Gesamtabwicklung des Projektes. Diese Umstände führen dazu, dass die Vertragsparteien oftmals nach wie vor werkvertraglich denken und handeln. Die Konsequenzen im Bereich der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung sind deshalb weitreichend. Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, thematisiert die Auswirkungen auf Verträge am Bau aus Sicht des baurechtlichen Praktikers. Hierbei wird insbesondere die Frage behandelt, ob und in welchem Umfange abweichende Vereinbarungen werkvertraglichen Inhalts rechtlich zulässig sind und ob diese als vorformulierte Vertragsbedingungen unter Kaufleuten einer Wirksamkeitsüberprüfung nach Maßgabe der Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten.