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Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er über gefahrerhebliche Umstände informiert ist. Daher hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Bei Verletzung dieser Pflicht sieht das VVG in §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht bietet Mechanismen zur Ausgleichung eines vorvertraglichen Informationsgefälles, verankert in §§ 311 II, 241 II BGB. Der Autor untersucht das Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG und beleuchtet dogmatische Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts sowie des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Zudem wird aufgezeigt, dass das allgemeine Zivilrecht ein verschuldensunabhängiges Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können. Zwei zentrale Fragen werden behandelt: Unter welchen Bedingungen muss der Versicherungsnehmer einen gefahrerheblichen Umstand gemäß §§ 311 II, 241 II BGB anzeigen, auch wenn der Versicherer nicht danach fragt? Und kann der Versicherer bei einer Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen? Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeige
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Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und das allgemeine Leistungsstörungsrecht, Dominik Schäfers
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- 2014
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