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Vereinsbesteuerung

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Vereine unterliegen wie andere Körperschaften mit ihren Einkünften und Umsätzen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Das deutsche Steuerrecht gewährt jedoch für Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO zahlreiche Vergünstigungen. So sind steuerbegünstigte Vereine von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, soweit sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es zahlreiche Befreiungen und es ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz für die im Vermögensverwaltungs- und Zweckbetriebsbereich erzielten Umsätze. Nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher, die für einen steuerbegünstigten Verein tätig sind, erhalten einen Freibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer i. H. v. 2.400 €, ehrenamtlich Tätige in Höhe von 720 €. Weitere Vergünstigungen bestehen bei der Grund-, Lotterie- und Schenkung-/Erbschaftsteuer. Bereits diese kurze Übersicht zeigt, wie bedeutsam die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft für den Verein ist. Sie kann auch für seine Finanzierung von wesentlicher Bedeutung sein, da nur Spenden an steuerbegünstigte Vereine beim Spender steuerlich abziehbar sind und öffentliche Zuschüsse in der Regel nur an Vereine gewährt werden, die den Status der Steuerbegünstigung haben. Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes sind beginnend ab dem 1.1.2013 Verbesserungen für die Ehrenamtlichen und die steuerbegünstigten Vereine eingeführt worden. Die Ausführungen gelten aber nicht nur für Vereine. Alle Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG können vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt werden, also insbesondere Stiftungen, aber auch GmbH's und AG's (vgl. § 51 Satz 2 AO).

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