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Vereinsbesteuerung

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Vereine unterliegen wie andere Körperschaften der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, profitieren jedoch von zahlreichen Vergünstigungen, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Steuerbegünstigte Vereine sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, sofern sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen. Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es ebenfalls zahlreiche Befreiungen, und der Umsatzsteuersatz ermäßigt sich für Umsätze aus Vermögensverwaltung und Zweckbetrieben. Nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher in steuerbegünstigten Vereinen erhalten einen Freibetrag von 2.400 € bei der Lohn- und Einkommensteuer, während ehrenamtlich Tätige 720 € erhalten. Zudem bestehen Vergünstigungen bei der Grund-, Lotterie- und Schenkung-/Erbschaftsteuer. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft ist für die Finanzierung des Vereins von großer Bedeutung, da nur Spenden an solche Vereine steuerlich abziehbar sind und öffentliche Zuschüsse oft nur an sie gewährt werden. Ab dem 1.1.2013 wurden durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Verbesserungen für Ehrenamtliche und steuerbegünstigte Vereine eingeführt. Diese Regelungen gelten nicht nur für Vereine, sondern auch für andere Körperschaften wie Stiftungen, GmbHs und AGs, die als steuerbegünstigt anerkannt werden können.

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Vereinsbesteuerung, Jürgen Werner

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Erscheinungsdatum
2017
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