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Haushaltsmittel als sachlicher Befristungsgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

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In „Haushaltsmittel als sachlicher Befristungsgrund nach dem Teilzeit und Befristungsgesetz“ wird die Entwicklungen der Einstellung von befristeten Arbeitnehmern in der öffentlichen Verwaltung, anhand des Sachgrundes der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 S.2 Nr. 7 TzBfG untersucht. Dabei spielt die Befristung im öffentlichen Dienst ebenfalls, wie in der Privatwirtschaft, eine große Rolle. Bevor auf die historische Entwicklung der Befristung aufgrund von Haushaltsmitteln eingegangen wird, werden die wesentlichen Grundzüge des Staates als Arbeitgeber und seiner Finanzierungsplanung, dem sogenannten Haushaltsplan, dargestellt. Nach dem Blick in die Vergangenheit, werden anhand der ersten Entscheidung des BAG, die drei wesentlichen Grundelemente des Befristungsgrundes von Haushaltsmitteln vorgestellt und im Einzelnen subsumiert. Nach der Vorstellung des Tatbestandmerkmales und seinen Besonderheiten folgt der Blick in die Praxis. Jeweils als „Best-Practice“ und „Worse-Practice“ wird dargestellt, wann die vorgestellten Tatbestandmerkmale vorlagen und wann gegen diese verstoßen wurde. Nachdem die Ergebnisse der untersuchten Rechtsprechungen der letzten Jahre und deren Auswirkungen dargestellt wurden, wird auf Grundlage der gesammelten Erkenntnisse ein Vertragsentwurf für den Abschluss eines Arbeitsvertrages auf Zeit vorgestellt. Hierbei vermittelt der Vertragsentwurf dem Arbeitnehmer, auf verständliche Art und Weise, das Gefühl von Transparenz und Sicherheit, sodass dieser mit sicherem Gewissen den Arbeitsvertrag unterzeichnen kann. Dem Arbeitgeber ermöglicht die Konzeption des entwickelten Vertragsteils auf der einen Seite eine interne Überprüfung und gibt anderseits Rechtssicherheit sowie Zuverlässigkeit in seiner Personalplanung.

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2014

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