Schutz der Internetkommunikation und "heimliche Internetaufklärung"
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Das Buch befasst sich mit der Schutzbedürftig- und -würdigkeit der verborgenen wie der öffentlich stattfindenden Internetkommunikation in Anbetracht von Maßnahmen der „heimlichen Internetaufklärung“. Hierbei werden auch die vom Bundesverfassungsgericht im „Online-Durchsuchungs“-Urteil vom 27. Februar 2008 getroffenen Aussagen zur mangelnden Schutzwürdigkeit der Internetkommunikation einbezogen, bei denen die öffentliche Zugänglichkeit der vonseiten des Staates abzurufenden Inhalte von ausschlaggebender Bedeutung war. Die „Internetaufklärung“ steht für eine Reihe unterschiedlicher Ermittlungsmaßnahmen mit Bezug zum Internet, auf die sowohl von Gefahrenabwehr- als auch von Strafverfolgungsbehörden zurückgegriffen wird. Solche Maßnahmen stellen beispielsweise der Abruf einer Webseite durch das informationstechnische System eines Ermittlungsbeamten oder die Teilnahme an einem Internet-Chat mit anderen Kommunikationsbeteiligten dar. Im Hinblick auf die dabei abgerufenen Inhalte werden verschiedenste Arten von Zugangsbeschränkungen (u. a. geheime Kommunikationskanäle, Personenausgrenzungen durch das „Virtuelle Hausrecht“ des Betreibers, das „Invisible Web“ und die Veränderung standardisierter Ports der Internet-Dienste) in den Blick genommen. Den rechtlichen Rahmen für die Untersuchung bildet der im Jahre 1949 in Kraft getretene Grundrechtekatalog des Grundgesetzes, der auch im digitalen Zeitalter noch in der Lage ist, den Grundrechtsberechtigten einen adäquaten Schutz zu vermitteln. Gleichwohl zeigt sich, dass die erforderliche Neuausrichtung der im Rahmen der „heimlichen Internetaufklärung“ maßgeblichen Grundrechtsbestimmungen partiell mit erheblichen Schwierigkeiten belastet ist. Das gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zunehmenden Konvergenz von Massen- und Individualkommunikation im Internet. Das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) wird in diesem Zusammenhang als zentrale Geheimnisgarantie im Netz herausgearbeitet, während dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur eine Auffangfunktion beigemessen werden kann. Von Bedeutung sind daneben spezielle Freiheitsrechte wie insbesondere die Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 GG), Glaubens- (Art. 4 GG), Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Neben grundrechtsdogmatisch anspruchsvollen Fragestellungen im Zuge der Bestimmung der Eingriffswirkung von Internetermittlungen befasst sich der Autor überdies mit völkerrechtlichen Problemstellungen aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Maßnahmen der „Internetaufklärung“. Auf der Grundlage des einfachen Rechts werden die grundrechtlichen Maßgaben schließlich anhand von Ermächtigungsgrundlagen aus dem Strafprozessrecht und dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Länder betrachtet. Im Hinblick auf deren Anwendung und Auslegung stellen sich einige für die Praxis bedeutsame Fragen. Herausgegriffen sei exemplarisch etwa die Abgrenzung von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und verdeckten Ermittlern in der virtuellen Welt.