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Die Friedensbedrohung gemäß Art. 39 UN-Charta im Libyen-Konflikt 2011

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Am 17. März 2011 erließ der UN-Sicherheitsrat Resolution 1973. In dieser Resolution ermächtigte er die UN-Mitgliedsstaaten dazu, militärisch im Libyen-Konflikt zu intervenieren. Nach Artikel 39 UN-Charta ist Voraussetzung für eine derartige Ermächtigung, dass eine Friedensbedrohung vorliegt. Aufgrund der Souveränität der Staaten ist eine solche ursprünglich nur angenommen worden, wenn zwischenstaatliche Konflikte vorlagen. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen mittlerweile auch innerstaatliche Konflikte als Friedensbedrohung angesehen werden können und ob der Konflikt 2011 in Libyen diese Kriterien erfüllt, ist Gegenstand dieser Untersuchung.

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2014

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