Zur Täuschung über zukünftige Ereignisse beim Betrug
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In diesem Werk beschäftigt sich der Verfasser mit der viel diskutierten Betrugsdogmatik im Strafrecht und zwar mit der Frage, ob irreführende Angaben über ein erst in der Zukunft liegendes Ereignis betrugsrelevant sein können. Nach h. M. enthält das notwendige Merkmal des Betrugstatbestands „Tatsachen“ keine zukünftigen Ereignisse. Aufgrund hiesiger Untersuchung liegt der Grund darin, dass der Ausdruck „zukünftige Tatsachen“ schon sprachlich eine contradictio in adjecto ist. Die Tatsachen seien der Inbegriff der Wahrheitsbedingungen der durch den Satz getroffenen Aussage. Zukünftige Ereignisse sind nur wahrscheinlich oder unwahrscheinlich, können aber nicht wahr oder unwahr genannt werden. Durch die vorhandene Prognosebasis kann allerdings die Eintrittswahrscheinlichkeit der zukünftigen Ereignisse vorausberechnet werden, daher werden zukünftige Ereignisse indirekt relevant. Man kann über den vorhandenen Anfang der zukünftigen Ereignisse täuschen, aber nicht über sie an sich. Der Tatsachenbegriff ist am Schutzzweck der Betrugsnorm ausgerichtet auszulegen. Der Schutzzweck der Betrugsnorm besteht darin, das Vermögensrechtsgut in jeder dispositionsrelevanten Situation vor seinem Verlust zu schützen. Das Merkmal „Tatsachen“ ist ebenfalls zweckrational zu verstehen. Nur die Täuschung über jene Informationen, die eine rationale Vermögensentscheidungsgrundlage für den Erklärungsadressaten bieten können, kann das taugliche Angriffsmittel gegen das Vermögensrechtsgut sein und dieses gefährden. Strukturell wird der Tatsachendefinition zuerst im ersten Kapitel dieses Buches nachgegangen. Die zweiten und dritten Kapitel befassen sich mit der Figur der inneren Tatsachen, die eng mit den zukünftigen Ereignissen verbunden sind. Das vierte Kapitel stellt Versuche, die Täuschungshandlung anders zu definieren oder zu analysieren, dar. Das fünfte Kapitel behandelt die Frage, inwieweit die inneren Tatsachen, somit auch zukünftige Ereignisse, im Strafrecht täuschungstauglich sein können. Im sechsten und siebten Kapiteln wird die Rolle des Gesetzlichkeitsprinzips und Koinzidenzprinzips diskutiert. Im achten Kapitel wird die Frage, ob und wie die Täuschung über bestimmte zukünftige Ereignisse dem Schutzobjekt der Verhaltensnormen (dem Rechtsgut) zum Nachteil gereichen, beantwortet. Im neunten Kapitel wird die dogmatische Struktur der Täuschung über Tatsachen i. S. d. § 263 StGB untersucht.