Der Werkerfolg im Spannungsfeld zwischen Mängelhaftung, Hinweispflichten und Vergütung beim Bauwerkvertrag
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Der Begriff des Werkerfolgs beim Bauvertrag ist mit der Blockheizkraftwerk-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2007 in die aktuelle Diskussion geraten. Anlässlich eines Fragebogens zum privaten Baurecht des Bundesjustizministeriums empfiehlt der Baugerichtstags, § 633 Abs. 2 BGB redaktionell an die Funktionalitätsrechtsprechung des BGH anzupassen. Der Verfasser untersucht die Fragestellungen, bei denen der Werkerfolg eine zentrale Rolle spielt: Die Gewährleistung des Werkunternehmers, die Vergütungspflicht des Bestellers für Mehrleistungen des Werkunternehmers und die haftungsbewehrte Hinweispflicht des Werkunternehmers. Er sucht nach einer gemeinsamen Kennzeichnung des Begriffs, um so wertkonsistente Ergebnisse bei den relevanten Einzelfragen zu erzielen. Seine Bestandsaufnahme ergibt ein Auseinanderfallen der Erfolgsbegriffe, je nach gewährleistungsrechtlicher oder vergütungsrechtlicher Sichtweise. Darum schlägt der Verfasser einen eigenen Lösungsweg ein, in dessen Mittelpunkt eine stringente und gut nachvollziehbare Auseinandersetzung mit § 633 BGB steht. Schwerpunkt der Erörterung ist die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn der Besteller durch verschiedene Vorgaben im Sinne von § 13 Abs. 3 VOB/B Einfluss auf die zu erbringende Werkleistung nimmt, die bei fachgerechter Ausführung zu einem funktionsuntauglichem Werk führen. Dieser Punkt ist in der Baupraxis besonders wichtig und zieht sich wie ein roter Faden durch das Buch. Der Verfasser setzt sich konsequent mit den Prüfungs- und Hinweispflichten auseinander. Er arbeitet heraus, dass sich bei einseitigen Bestellervorgaben eine Haftung des Unternehmers nur aus dem Allgemeinen Schuldrecht ergibt. Dies führe nicht zu einer Schlechterstellung des Bestellers, sondern zu einer Andersstellung, die aufgrund der Erwägungen der Schuldrechtsmodernisierung einleuchtend ist. Die Erörterungen begleiten Fallbeispiele, so dass die Ausführungen für Wissenschaftler und Praktiker gleichermaßen anschaulich sind. Das Buch ist dogmatisch interessant. Die Rechtsprechung wird auf Grundlage dieser Untersuchung gehalten sein, dass Gebot der Auslegung nicht außer Acht zu lassen und hierbei fallgruppenspezifisch zu argumentieren.