Die Versicherung von Großrisiken im Sinne des § 210 Abs. 2 VVG
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Das Werk befasst sich mit den in § 210 Abs. 2 VVG legaldefinierten Großrisiken. Sie sind trotz regelmäßig hohen Versicherungssummen und damit einhergehenden hohen Schadensvolumen bei Eintritt des Versicherungsfalles nur selten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen; auch in der Kommentarliteratur wird sich mit ihnen lediglich lückenhaft auseinandergesetzt. Daher soll diese Studie eine Hilfestellung bei der rechtssicheren Abgrenzung zum Massenrisiko sowie bei der Anwendung in der Versicherungspraxis und der Vertragsgestaltung geben. Im Umgang mit Großrisiken stellen sich vielfältige Probleme, für die in dieser Untersuchung eine möglichst praxisnahe Lösung aufgezeigt werden soll. Schwerpunkte bilden dabei die Teilbereiche des dynamischen Großrisikos (§ 210 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VVG) und des Großrisikos kraft Sparte (§ 210 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVG). Im Einzelnen wird für das dynamische Großrisiko geprüft, wie die für seine Definition verwendeten Begriffe der Bilanzsumme, der Nettoumsatzerlöse und der Anzahl der Arbeitnehmer zu verstehen sind. Zentrales Problem ist dabei, wie sich nachträgliche Unterschreitungen bei diesen Merkmalen aufgrund kurz- oder langfristiger Schwankungen, etwa bei saisonal tätigen Unternehmen oder in finanziell schwierigen Konstellationen (Wirtschaftskrisen/Neugründungen) auf die Großrisikoeigenschaft nach Abschluss des Versicherungsvertrages auswirken. Anschließend werden die Auswirkungen eines Wegfalls des Großrisikomerkmals und Möglichkeiten des Versicherers oder Versicherungsnehmers aufgezeigt, hierauf zu reagieren. In Bezug auf das Großrisiko kraft Sparte wird der Frage nach einer teleologischen Reduktion des zu pauschal gefassten Anwendungsbereichs zugunsten schutzbedürftiger Versicherungsnehmer nachgegangen. Ferner werden Kombinationen von Versicherungsprodukten dargestellt, die Teile eines Massen- und eines Großrisikos enthalten und die Möglichkeit einer einheitlichen Abgrenzung aufgezeigt. Hieran schließt sich die Prüfung der Anwendbarkeit des AGB-Rechts speziell auf Großrisiko-AVB und dabei zu beachtende Besonderheiten an. Angesichts der Tatsache, dass § 210 Abs. 1 VVG Großrisiken eine privilegierte Stellung im System der VVG-Schutzvorschriften einräumt und die Beschränkungen der Vertragsfreiheit für diese für unanwendbar erklärt, drängt sich nicht ohne weiteres die Zulässigkeit der Überprüfung anhand der § 305 ff. BGB auf. Zuletzt folgt eine kurze abg-rechtliche Überprüfung von Klauseln, die das Alles-oder-Nichts-Prinzip für den Bereich der Großrisiken wiedereinführen oder Abtretungsverbote im Rahmen der Haftpflichtversicherung vorsehen.