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Die Arbeit behandelt die bislang wenig erforschte Thematik der Koordination einstweiliger Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen, mit dem Ziel, unerwünschte Parallelverfahren zu vermeiden und die Auswirkungen einstweiliger Entscheidungen auf Folgeverfahren zu analysieren. Der Autor differenziert je nach Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Art. 27 EuGVVO greift für die zuständigen Foren der Hauptsache, wobei die Anspruchsidentität nicht auf die konkret begehrte einstweilige Maßnahme, sondern auf den zugrunde liegenden Hauptanspruch abzustellen ist. Es wird festgestellt, dass Art. 27 EuGVVO die Konzentration des gesamten Rechtsstreits auf ein Forum anstrebt. Für Verfahren nach Art. 31 EuGVVO ist jedoch ein anderer Ansatz erforderlich, da Art. 27 EuGVVO hier nicht anwendbar ist. Parallelverfahren sind auch in dieser Konstellation unzulässig, wenn berechtigte Interessen des Antragsgegners betroffen sind. Die Arbeit beleuchtet die Problematik von „ex-parte“ Verfahren und die Anerkennungshindernisse gemäß Art. 32 ff. EuGVVO. Es wird argumentiert, dass ein kohärentes System der EuGVVO nur möglich ist, wenn die Entscheidungswirkungen nicht dem nationalen Prozessrecht unterliegen. Der Autor schlussfolgert, dass die „Unvereinbarkeit“ einer Entscheidung bereits im Erlassforum zu berücksichtigen ist, was zu Bindungswirkungen und einem Zulässigkeitseinwand führt. Die Arbeit schließt mit der Diskussion über die Reform der Eu
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Koordination der einstweiligen Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen, Philipp Emanuel Pohlmann
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- 2014
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