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Strafe für das Versetzen in Todesangst

Psychische Gesundheit als strafrechtliches Rechtsgut

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Die Strafrechtswissenschaft begegnet der Ahndung psychischer Schädigungen beim Opfer einer Straftat mit großer Skepsis: Die psychische Gesundheit sei (anders als die körperliche) als strafrechtliches Rechtsgut ungeeignet, nämlich zu unkonturiert und daher nicht sinnvoll dogmatisch handhabbar; auch sei der "Gefühlsschutz" nicht Aufgabe des Strafrechts. Demgegenüber zeigt die vorliegende Untersuchung mittels umfassender Rechtsprechungsanalyse, dass die psychische Gesundheit durchaus ein dogmatisch taugliches strafrechtliches Rechtsgut ist und als solches insbesondere bei der Strafzumessung seit ...

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Strafe für das Versetzen in Todesangst, Georg Steinberg

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2014
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