Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Autoren
Mehr zum Buch
Eine Scheidung führt zu tiefgreifenden Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten. Durch Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ändern sich die finanziellen Verhältnisse gravierend, da nun jeder Ehegatte entsprechend dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit allein für seinen Lebensunterhalt sorgen muss. Nur wenn einem Gatten die Eigenversorgung aus einem der normierten Gründe nicht möglich ist, kann er nachehelichen Unterhalt verlangen. § 1578 BGB regelt, dass das Maß des Unterhalts sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt und den gesamten Lebensbedarf umfasst. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nach sämtlichen Faktoren, die während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend von Bedeutung waren - also die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Das Mehreinkommen eines erst nach der Scheidung berufstätig gewordenen oder seine Erwerbstätigkeit ausweitenden Gatten ist von seinem Unterhaltsanspruch abzuziehen, da es die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat – der Unterhaltsbedürftige muss sich diesen Betrag also auf seinen Unterhalt anrechnen lassen. Diese Rechtsprechung war häufig von anwaltlicher und richterlicher Seite kritisiert worden. Der Bundesgerichtshof hat mit Grundsatzurteil am 13.06.2001 (BGHZ 148, 105ff. = BGH NJW 2001, 2254 ff. = FamRZ 2001, 986ff.) entschieden, dass die damalige Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Wertes der Haushaltsführung und Kindererziehung im Falle der Zuverdienerehe und der Alleinverdienerehe zu revidieren ist. Auch der Wert der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung ist nun bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.6.2001 gibt aber keine abschließende Antwort auf die Frage, ob und wie die Haushaltstätigkeit monetarisiert werden muss. Diese Frage und Folgeprobleme sollen diese Arbeit beantworten.