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Die Übertragung von Normsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber auf die Verwaltung ist ein bekanntes Phänomen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Unionsebene. Die rechtsetzende Konkretisierung des Sekundärrechts durch Tertiärrecht nimmt einen bedeutenden Teil der Arbeit der Europäischen Kommission ein. Die Durchführungsrechtsetzung, insbesondere unter dem Begriff „Komitologie“, hat sich als zentrales Thema in der europarechtswissenschaftlichen Diskussion etabliert. Der Vertrag von Lissabon hat die Regelungen zur Tertiärnormsetzung grundlegend verändert: Art. 290 AEUV erlaubt es dem Unionsgesetzgeber, der Kommission Befugnisse zur Änderung oder Ergänzung von Gesetzgebungsakten zu übertragen (delegierte Rechtsetzung). Zudem werden der Kommission und dem Rat nach Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse für Unionsrechtsakte übertragen, wenn einheitliche Bedingungen für deren Durchführung erforderlich sind. Die Untersuchung dieser Regelungen und der daraus resultierenden Normsetzungspraxis zielt darauf ab, die Eignung zur Schaffung sachgerechter Normen in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren zu bewerten. Ein Kriterienkatalog wird systematisierend auf die Ermächtigung der Kommission und deren Ausübung angewandt, um klare Abgrenzungen zwischen delegierter und Durchführungsrechtsetzung zu entwickeln. Die Dissertation wurde 2014 an der Bucerius Law School Hamburg angenommen und von der Konrad-Adenau
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Tertiärnormsetzung in der Europäischen Union, Paul Gaitzsch
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- 2015
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