Die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
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Die sog. Leseplatzschranke (§ 52b UrhG) soll es den Bibliotheken, Museen und Archiven ermöglichen, ihre analogen Sammlungen digital verfügbar zu machen. Sie basiert auf der europäischen Informationsrichtlinie und wurde erst im Jahr 2008 in das deutsche Urheberrechtsgesetz implementiert. Der Verfasser untersucht die Leseplatzschranke umfassend, da sie in der Anwendungspraxis nur schwer zu handhaben und in der Wissenschaft hoch umstritten ist. Zudem hat der EuGH erst kürzlich über die Reichweite des Leseplatzprivilegs entschieden. Weil die geltende Rechtslage dem grundlegenden Bedürfnis von Bildung und Wissenschaft nach einer zeitgemäßen Informationsversorgung nicht gerecht wird, sollen außerdem Alternativen aufgezeigt und ein Lösungsvorschlag für die nächste Urheberrechtsreform formuliert werden. In diesem Zusammenhang werden auch die Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke einzuführen, berücksichtigt.