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Die Tätigkeit von Bundestagsabgeordneten neben dem Mandat

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Dem Richter ist es grundsätzlich untersagt, neben seinem Amt entgeltliche Tätigkeiten auszuüben, mit einer minimalen verfassungsrechtlichen Ausnahme. Der Beamte benötigt die Genehmigung des Dienstherrn für eine „Nebentätigkeit“. Im Gegensatz dazu genießen Abgeordnete nahezu uneingeschränkte Freiheitsrechte, die im Art. 48 Absatz 2 GG verankert sind. Diese Rechte, zusammen mit der Mandatsfreiheit aus Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG, entziehen sich weitgehend der Kontrolle. Doch sind Abgeordnete ausreichend gegen Missbrauch gewappnet? Können sie die Gemeinwohlverpflichtung von eigennützigen Vorteilen klar trennen? Immer wieder sorgen Vorfälle rund um Abgeordnete für Aufsehen, sei es durch hohe Honorare für Vorträge oder vorzeitige Mandatsaufgaben für Unternehmenspositionen. Die Diskussion um eine Karenzzeit für Abgeordnete, die sofort nach ihrer Amtszeit in die Wirtschaft wechseln, bleibt aktuell. Auch die Forderung nach einem Lobbyregister mit Eintragungspflicht für Lobbyisten wird seit langem laut. Würde eine ständige Kontrolle durch Wähler die Neutralität und Demokratie fördern? Sind diese Forderungen populistisch oder verfassungsrechtlich haltbar? Der Verfasser, der im Referat für Abgeordnetenentschädigung der Bundestagsverwaltung tätig war, bietet in dieser Arbeit eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den relevanten Thesen und Mechanismen sowie deren verfassungsrechtlichen Hintergründen, basierend auf einem Urteil des Bu

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Die Tätigkeit von Bundestagsabgeordneten neben dem Mandat, Thắng-Quốc Nguyễn

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Erscheinungsdatum
2015
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