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Bereicherungsrecht und neues Rücktrittsrecht

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Die Behandlung der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach Bereicherungsrecht ist eine bis heute dogmatisch ungelöste Frage, obwohl sie schon kurze Zeit nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erstmals gestellt wurde. Während die Rechtsprechung mit der Saldotheorie die Differenzhypothese des Schadensrechts fruchtbar machte, verlangten große Teile der Literatur einen Gleichlauf mit dem Rücktrittsfolgenrecht. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2001 hat das Spannungsverhältnis zwischen den Rechtsgebieten neu definiert. Während das Rücktrittsrecht weitgehend nach den Vorschlägen der Schuldrechtskommission reformiert wurde, wagte sich der Gesetzgeber an die vorgeschlagene Neufassung des Bereicherungsrechts nicht heran. Die Begründungsmängel der Saldotheorie werden jedoch entgegen der Erwartung des Gesetzgebers durch die Neufassung des Rücktrittsrechts so wenig behoben wie ihre Folgen. Der Verfasser schlägt vor, statt der Saldotheorie das modernisierte Rücktrittsfolgenrecht analog auf bereicherungsrechtlich abzuwickelnde gegenseitige Verträge in Zweipersonenverhältnissen anzuwenden. Dadurch steht ein in sich schlüssiges Rechtsinstrument auch für nichtige Verträge zur Verfügung. In der Diskussion seit 2002 stellte sich vor allem die Frage, inwiefern die Privilegierung des gesetzlich zum Rücktritt berechtigten Schuldners zu übertragen ist (§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB). Die Lösung kann jedoch weder sein, diese jedem Bereicherungsschuldner zukommen zu lassen, noch niemanden zu privilegieren oder nur bei gleichzeitig vorliegendem Rücktrittsrecht. Stattdessen stellt der Verfasser dabei auf ein gemeinsames Kriterium ab, das er aus den Ausnahmen zur Saldotheorie verallgemeinert.

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2015

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