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Mittelstandsförderung im Vergaberecht

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Der Mittelstand gilt als das Herz der deutschen Wirtschaft und der Motor für Wachstum und Beschäftigung. Er hat eine besondere Bedeutung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und wird als eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik angesehen. Daher gibt es bei kaum einem wirtschaftspolitischen Ziel einen so breiten politischen Konsens, wie bei der Förderung des Mittelstandes. Gerade bei der öffentlichen Auftragsvergabe, die vielfach mit einer marktbeherrschenden Stellung eines Auftraggebers einhergeht, ist es im Interesse der vorwiegend mittelständisch strukturierten Wirtschaft geboten, auf mittelständische Interessen bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren besonders zu achten, um so die Nachteile der mittelständischen Wirtschaft, insbesondere bei der Vergabe großer Aufträge, auszugleichen. Die Mechanismen der Förderung mittelständischer Interessen im Vergaberecht sind vielschichtig. Als besonders effektiv wird die in § 97 Abs. 3 GWB verankerte Plicht des öffentlichen Auftraggebers zur Losteilung angesehen. Diese sogenannte „Mittelstandsklausel“ wurde in der Vergaberechtsreform des Jahres 2009 neu gefasst und in ihrer Wirkung deutlich verschärft. So einheitlich die politischen Willensbekundungen zum Mittelstandschutz sind, so eng sind jedoch auch die höherrangigen rechtlichen Grenzen mittelstandsfördernder Maßnahmen. Das moderne Vergaberecht, das vor allem europa- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt, orientiert sich nämlich streng an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs. Regional-, gesellschafts- oder sozialpolitische Motive, die, wie z. B. der Mittelstandsschutz, einer möglichst kostengünstigsten Bedarfsdeckung des öffentlichen Auftraggebers entgegenstehen, sind deshalb grundsätzlich als vergabefremd anzusehen Das Werk zeigt daher auf, welche Grenzen das europäische Primär- und Sekundärrecht sowie das nationale deutsche Verfassungsrecht der Mittelstandsförderung im Vergaberecht setzen. Die Ergebnisse werden dann auf die Neuregelung des § 97 Abs. 3 GWB übertragen, um die Frage zu beantworten, ob diese 2009 verabschiedete Vorschrift die rechtlich zulässigen Bedingungen überschreitet bzw. wie die Norm ausgelegt werden muss, um die europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

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2015

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