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Die Geschäftsherrenhaftung im Strafrecht

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Die Geschäftsherrenhaftung im strafrechtlichen Bereich bedeutet eine Unterlassungshaftung des Geschäftsherrn für die Nichtverhinderung von Straftaten durch seine Untergebene. Dogmatisch stellt sich damit die Frage, ob eine Garantenstellung des Geschäftsherrn im Sinne des § 13 StGB zur Verhinderung der im Betrieb begangenen Straftat begründet werden kann. Diese Problematik zur strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung wird in Deutschland schon lange diskutiert. Im Jahr 2011 hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zum sog. Mobbing Fall diese Rechtsfigur erstmals ausdrücklich anerkannt. Allerdings hat er nicht näher betrachtet, wie eine Garantenstellung des Geschäftsherrn begründet werden kann. In der Rechtsprechung ist auch nicht abschließend geklärt, wie die Problematik der Eigenverantwortlichkeit des Begehungstäters dabei zu behandeln ist. Die Studie beschäftigt sich mit dieser noch nicht abschließend geklärten Frage. Dafür werden die wesentlichen Begründungsansätze zur Garantenstellung des Geschäftsherrn systematisiert und konkretisiert. Weiter werden die Begrenzungskriterien für die daraus abgeleitete Straftatverhinderungspflicht aufgestellt. Ferner wird das Verhältnis zwischen Aufsichtspflicht in § 130 OwiG und Straftatverhinderungspflicht im Sinne des § 13 StGB erörtert. Das Buch enthält eine rechtsvergleichende Analyse der Rechtslage in Deutschland und Südkorea. Die dogmatischen Grundlagen zur Unterlassungshaftung sind fast identisch, doch haben beide Länder auf die Problematik unterschiedlich reagiert. Bezugspunkt sind Regelungen des koreanischen Kern- und Nebenstrafrechts sowie Vorgehensweisen der koreanischen Rechtspraxis. Der Rechtsvergleich zeigt unterschiedliche Lösungsansätze im ähnlichen Rechtssystem.

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2015

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