Die Grenzziehung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen
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Das OLG Dresden hat in seinem „Kolping“-Urteil entschieden, dass die Mitglieder eines eingetragenen Vereins, der sich entgegen § 21 BGB wirtschaftlich betätigt, unter bestimmten Voraussetzungen für die Verbindlichkeiten des Vereins persönlich haften. Zwar hat der BGH das Urteil aufgehoben. Dennoch bleibt weiterhin zu diskutieren, ob dann, wenn ein eingetragener Verein wirtschaftlich tätig ist, seine Mitglieder für die Vereinsschulden persönlich haften. Die Arbeit nimmt die Entscheidungen daher zum Anlass, sich intensiv mit der Grenzziehung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen und deren Rechtsfolgen auseinanderzusetzen. Besondere Schwerpunkte werden dabei insbesondere auf die Beteiligung von Vereinen an wirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaften (sog. Holdingvereine), das sog. Nebenzweck-/Nebentätigkeitsprivileg sowie selbstverständlich auf die Frage gelegt, ob dann, wenn ein eingetragener Verein wirtschaftlich tätig ist, eine persönliche Haftung seiner Mitglieder für die Vereinsverbindlichkeiten besteht. Abschließend werden aufgrund der gefundenen Ergebnisse Vorschläge für eine Reform des Vereinsrechts präsentiert.