Sichere Maschinen in Europa
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In der 12. Aufl age dieser Broschüre sind alle wichtigen Neuerungen enthalten, die sich nach Redaktionsschluss der 11. Aufl age im Juli 2012 bei den europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen ergeben haben. Es war deshalb erforderlich, u. a. die Anlagen I bis XI zu aktualisieren. Die vorliegende Broschüre wurde an die neuen und geänderten Rechtsgrundlagen durch das Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes und der neuen Betriebssicherheitsverordnung vom 01.06.2015 angepasst, ohne die bewährten und leserfreundlichen Strukturen zu verändern. Die europäische Rechtsentwicklung im Arbeitsschutz hat national zu einer Verstaatlichung der Arbeitsschutzbestimmungen geführt. Die maßgebliche Rechtsvorschrift für das zur Verfügung stellen und Verwenden von Arbeitsmitteln (inkl. Maschinen) in Deutschland ist seit Juni 2015 die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Wegen des Vorranges dieser staatlichen Verordnung wurden u. a. viele maschinenspezifi sche Unfallverhütungsvorschriften zurückgezogen. Trotzdem haben diese Vorschriften für Altmaschinen noch eine Bedeutung. Fast 36 Jahre lang war das in dieser Zeit mehrfach geänderte Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 24. Juni 1968 die Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel in Deutschland. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 22. April 1997 regelte das Inverkehrbringen von Produkten, die zur privaten Nutzung durch Verbraucher bestimmt waren. Investitionsgüter, wie gewerblich genutzte Maschinen und Produktionsanlagen sowie andere nur zur berufl ichen Nutzung bestimmte Produkte, waren von diesem Gesetz nicht betroffen. Beide Gesetze sind im Jahre 2004 zu einem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zusammengeführt worden. Im Dezember 2011 wurde dieses Gesetz durch das „neue“ Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst. Eine Grundinformation zum neuen ProdSG enthält Anlage VIII dieser Broschüre. Ganz elementare Bedeutung hat das neue BMAS-Papier (04/2015) über die wesentlichen Veränderungen von Maschinen. Im Kapitel 14 wird dieses wichtige Thema beispielhaft erläutert. Erstmalig ist in dieser Broschüre eine neue Randbemerkung eingeführt worden. Unter dem Begriff „Historie“ fi ndet man die geschichtlichen Abläufe und Zusammenhänge zu den heute geltenden Rechtsgrundlagen. Die Verfasser wollten nicht, dass diese „alten und nicht mehr gültigen Rechtsgrundlagen verloren“ gehen. Neu ist die Anlage VII – Montageanleitung. Das Muster einer Montaganleitung von unvollständigen Maschinen wurde auf vielfachen Wunsch aufgenommen. In der Anlage IX wird auf die EG-Änderungsrichtlinie 2009/127/EG eingegangen, die am 15.12.2011 in die EG-Maschinenrichtlinie integriert wurde. Für den allgemeinen Maschinen,- und Anlagenbau hat diese Änderung keine Auswirkungen. Die Anlage X liefert Informationen zum Akkreditierungsstellengesetz vom 1. Januar 2010. Mit diesem Gesetz wird die europäische Forderung nach einem einheitlichem Akkreditierungssystem erfüllt. Ebenfalls neu ist die Anlage XI: Die beiden sehr aktuellen Themen „Guide 2.1“ und das „REFIT-Programm“ zur EG-Maschinenrichtlinie geben Informationen und einen Ausblick auf mögliche Entwicklungen.