Ertragsteuern
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Auszug2.4.5 Betriebsaufspaltung Die Betriebsaufspaltung und deren steuerliche Behandlung ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern der Rechtsprechung. Unter dem Begriff der Betriebsaufspaltung wird die Aufteilung eines Betriebs auf zwei rechtlich eigenständige Unternehmen bezeichnet, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei der klassischen Form der Betriebsauf-spaltung wird von einem Einzelunternehmen als sogenannte Besitzgesellschaft und einer Kapi-talgesellschaft als sogenanntes Betriebsunternehmen ausgegangen. Voraussetzungen: - Sachliche Verflechtung: Beide Unternehmen sind sachlich miteinander verflochten, sobald das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft mindestens ein Wirtschafts-gut zur Nutzung überlässt, welches für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Be-triebsgrundlage darstellt (H 15.7 Abs. 5 EStH). - Personelle Verflechtung: Personelle Verflechtung wird nach ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn eine oder mehrere Person(en) zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschen und in der Lage sind, in beiden Unter-nehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (H 15.7 Abs. 6 EStH). Beispiel: A, B und C sind an der ABC-GmbH und am ABC-Einzelunternehmen zu jeweils 1/3 beteiligt. Die Tätigkeit der ABC-GbR besteht ausschließlich in der Überlassung von Grundstü-cken, Gebäuden und Maschinen an die ABC-GmbH. Die ABC-GmbH entrichtet hierfür entsprechende Zahlungen. Es handelt sich um eine Betriebsaufspaltung. Sind die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erfüllt, führt dies dazu, dass die Gewerblichkeit des Betriebsunternehmens als auf das Besitzunternehmen übertragen gilt. Damit sind sämtliche von dem Besitzunternehmen erzielten Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne) gewerbliche Einkünfte und damit sowohl einkommensteuer- als auch gewerbesteuerpflichtig. Dies betrifft auch Veräußerungsgewinne von Wirtschaftsgü-tern, die mehr als 10 Jahre gehalten wurden. Fortführung Beispiel: Durch die vorliegende Betriebsaufspaltung ist die ABC-GbR gewerblich und nicht nur vermögensverwaltend tätig. Insoweit unterliegen die Einnahmen aus der Ver-mietung der Gewerbesteuer und sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Die Rechtsprechung entwickelte dieses Rechtsgebilde, um steuerliche Vorteile durch bloße Gestaltungen, insbesondere im Hinblick auf die Gewerbesteuerbelastung, zu vermeiden. Je nachdem, ob eine Betriebsaufspaltung aus der Aufspaltung eines bereits bestehenden einheitlichen Unternehmens entstanden ist, oder ob bereits bei der Gründung des Unter-nehmens eine dementsprechende Situation herbeigeführt wird, spricht man von echter bzw. unechter Betriebsaufspaltung. Beide Formen werden hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen heute allerdings gleichbehandelt.