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Grenzen der strafrechtlichen Vorverlagerung

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Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurden in Deutschland Gesetze zur Terrorismusbekämpfung erlassen, insbesondere die §§ 89a, 89b und 91 StGB, die eine Bestrafung vor der Tatbegehung ermöglichen. Diese Vorschriften stießen in der strafrechtlichen Literatur auf breite Ablehnung, da sie als Überschreitung der Grenzen des Strafrechts und als Verstoß gegen das Tatstrafrecht sowie das Bestimmtheitsgebot angesehen werden. Die Diskussion über die Möglichkeiten des Gesetzgebers, Gefahren bereits im Vorfeld zu begegnen, begann in den siebziger Jahren mit dem Aufkommen des „linken“ Terrorismus. Der Gesetzgeber fühlte sich veranlasst, das Eingreifen des Strafrechts vorzuverlagern, was in der Einführung des § 129a StGB mündete. Auch hier wurde kritisiert, dass der Vorfeldschutz zu weit nach vorne verlagert wurde. Die §§ 89a ff. StGB gehen noch weiter, was die Frage aufwirft, wo die Grenzen der strafrechtlichen Vorverlagerung liegen. In der Studie werden diese Grenzen untersucht und es wird erörtert, welche verfassungsrechtlichen Normen die Vorverlagerung beschränken. Zudem werden grundlegende Prinzipien wie das Gebot des Tatstrafrechts und das Bestimmtheitsgebot analysiert. Die Ergebnisse werden schließlich konkret auf die §§ 89a ff. StGB angewandt.

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Grenzen der strafrechtlichen Vorverlagerung, Leonard Kaiser

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2016
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