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In Art. 103 Abs. 3 GG ist festgelegt, dass niemand wegen derselben Straftat mehrfach bestraft werden darf. Dennoch erlaubt die Strafprozessordnung in § 373a Durchbrechungen dieses Grundsatzes. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens nach § 373a Abs. 1 StPO wird häufig als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, ohne eine tiefere Analyse. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift. Nach § 373a Abs. 1 StPO ist eine Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die die Verurteilung wegen eines Verbrechens stützen können. Diese Regelung geht über die Möglichkeiten der Wiederaufnahme nach § 362 StPO hinaus. Stefanie Possienke analysiert, ob § 373a Abs. 1 StPO mit Art. 103 Abs. 3 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Sie untersucht, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Wiederaufnahme nach § 373a Abs. 1 StPO zuzulassen, wenn die Umstände, die die Tat als Verbrechen qualifizieren, erst nach Erlass des Strafbefehls eintreten. Zudem wird die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Regelungskonzeption des § 373a Abs. 1 StPO hinsichtlich der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten beleuchtet.
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Die Regelung des § 373a StPO im Lichte des Grundgesetzes und als mögliche Leitlinie einer Reform des Wiederaufnahmerechts, Stefanie Possienke
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- 2016
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