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Informationsfreiheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am Beispiel der Finanzmarktaufsicht

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird in ihrer Arbeit häufig mit Informationsauskunftsansprüchen von geschädigten Anlegern konfrontiert. Diese Informationsverlangen dienen oftmals der Vorbereitung von Schadensersatzprozessen gegenüber insolventen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten. Mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Institute wird die BaFin eine Auskunftserteilung verweigern. Die Aufsichtsbehörde wird ebenfalls versuchen, die sensiblen Daten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Sperrerklärung zu schützen. Diese Sperrerklärung bildet sodann den Ausgangspunkt für das in-camera-Verfahren. In diesem Werk werden insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen der Sperrerklärung und die strukturellen Defizite des in-camera-Verfahrens herausgearbeitet. Diese zeigen sich vor allem dann, wenn das Klageziel einzig auf die Freigabe der Akten gerichtet ist. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen der Sperrerklärung wird deutlich, dass hier die Rechtsprechung einen sehr restriktiven Weg einschlägt, welcher von der Literatur stark kritisiert wird. Unterstützung erfährt die Literatur dabei allerdings durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH. Die Ausgestaltung des in-camera-Verfahrens ist darüber hinaus maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Die dazu ergangenen Entscheidungen werden ausgiebig dargestellt und gewürdigt. Flankiert werden diese Beobachtungen durch einen Vergleich mit dem in-camera-Verfahren nach § 138 TKG. Darauf aufbauend wird ein eigener Lösungsvorschlag entwickelt.

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2016

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