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Die Einheitlichkeit höchstrichterlicher Verfassungsrechtsprechung im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfGG

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„Denn die Einheit der Rechtsordnung ist im Kern bedroht, wenn gleiches Recht ungleich gesprochen wird“. Das in dieser höchstverfassungsrichterlichen Auffassung verwurzelte, altphilosophische und schon im antiken Europa entstandene Gleichheitsdogma gehört zu den prägendsten Gedanken moderner Verfassungsgrundsätze. Ihm heftet die Erkenntnis an, dass Gerechtigkeit nach Gleichbehandlung verlangt. Eine verbindliche Rechtsanwendungsgleichheit hielt in der deutschen Rechtsordnung erstmalig im Entwurf der Paulskirchenverfassung und folgend in der Weimaraner Reichsverfassung Einzug. Das Bundesverfassungsgericht als Höhepunkt der traditionsreichen Entstehungsgeschichte einer Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland ist mit seinen beiden Spruchkörpern, welche jeweils voneinander unabhängige, aber hierarchisch gleichwertige Senate sind, entsprechend an das bestehende Gleichheitsdogma in seiner vielschichtigen Ausprägung gebunden. Einfachgesetzlich sind die Zwillingssenate wörtlich durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nach § 2 Abs. 1 einer Konformitätsverpflichtung unterworfen. Diese Publikation geht im Kern der Frage nach, ob das Bundesverfassungsgericht dem Normzweck des § 16 Abs. 1 BVerfGG gerecht wird. Anhand ausgewählter Judikate wird untersucht, ob den Senaten des Bundesverfassungsgerichts eine solche Scheu vor dem Plenum nicht nur unterstellt, sondern auch nachgewiesen werden kann. Zuvor werden systematisch die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 BVerfGG analysiert und dessen etablierte Auslegung und Anwendung in Korrelation zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Normzweck gesetzt. Nähert man sich dabei der Fülle der im Divergenzausgleichverfahren enthaltenen und in diesem Zusammenhang zu beachtenden Tatbestandsmerkmalen und unbestimmten Rechtsbegriffen, eröffnet sich zugleich ein Nebelmeer von Begriffen mit teils nur schwer bestimmbarem Gehalt. Mögliche verfassungsrechtliche Konsequenzen einer Missachtung des Divergenzausgleichverfahrens schließen diese Untersuchung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Die Arbeit schließt sodann mit einem Formulierungsvorschlag, welcher die erörterten und zusammengetragenen Konkretisierungs- und Erweiterungsvorschläge in § 16 BVerfGG einarbeitet.

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2016

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