Faktische Selbstveranlagung und Fehlerkorrektur im Besteuerungsverfahren von Arbeitnehmern
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Jeder fünfte Steuerbescheid ist falsch; in den vergangenen Jahren mussten zwei Drittel aller Bescheide korrigiert werden. Die heutige Besteuerungswirklichkeit im Rahmen des elektronischen Risikomanagements bei der Arbeitnehmerveranlagung ist längst zu einer faktischen Selbstveranlagung geworden. Ausgehend von dieser Feststellung werden die Probleme, die bei der Berichtigung und Korrektur von fehlerhaften Steuerbescheiden aufgrund der faktischen Selbstveranlagung entstehen, dargestellt. Das Ergebnis ist der dargestellte Lösungsvorschlag der Kopplung der Korrekturmöglichkeiten an die vorangegangene, tatsächlich erfolgte Kontrolle der Steuererklärung durch die Finanzbehörde durch Installation einer Verordnungsrmächtigung in §§ 129 und 173 AO und die Gestaltung einer Verordnung durch das Bundesfinanzministerium. Hierin sollen die einzelnen Prüfsituationen im Rahmen des elektronischen Risikomanagements im Finanzamt dargestellt, dabei die jeweiligen Prüfsituationen kategorisiert und daraus resultierend die entsprechenden Prüfintensitätsstufen – im Hinblick auf eine Korrekturmöglichkeit nach §§ 129,173 AO – nuanciert bewertet werden.