Inhalt und Grenzen des Direktionsrechts bei Arbeitsverträgen mit Berufssportlern
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Sport ist heutzutage ein wichtiger Sektor des Arbeitslebens. Arbeitsverträge mit Berufssportlern weichen jedoch von klassischen Arbeitsverträgen in besonderer Weise ab. Der Berufssportler ist in der Ausübung seiner Sportarbeitsleistung zwar freier als andere Arbeitnehmer, aufgrund der physischen und psychischen Belastungen bedarf er aber gleichzeitig einer besonderen Fürsorge durch seinen Arbeitgeber. Da Gesundheit und Fitness der Berufssportler eine herausgehobene Bedeutung haben, hat der Sportarbeitgeber ein erhöhtes Interesse, das Leben der Sportler auch außerhalb ihrer Kerntätigkeit zu beeinflussen, sei es durch spezielle Ernährungs- oder Trainingspläne oder durch das Verbot, gefährliche Sportarten in der Freizeit zu betreiben. Aufbauend auf den Grundlagen des allgemeinen Arbeitsrechts untersucht der Verfasser anhand einer Vielzahl von denkbaren Direktionen den Inhalt und die Grenzen des Direktionsrechts im Berufssport. Der Untersuchung liegt die Hauptthese zugrunde, dass das Direktionsrecht im Berufssport aufgrund der Besonderheiten des Sports weiter als im allgemeinen Arbeitsrecht zu fassen ist. Dieses umfassende Direktionsrecht steht dabei in Wechselwirkung zu einer besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese Fürsorgepflicht, die ebenfalls weitreichender als im allgemeinen Arbeitsrecht ist, setzt dem Sportarbeitgeber indes nicht nur Grenzen in der Direktionsrechtsausübung, sondern statuiert darüber hinaus eigenständige Handlungspflichten. Um diese Hauptthese sowie einige Teilfragen nicht nur abstrakt, sondern auch vor dem Hintergrund der sportlichen Praxis rechtlich bewerten zu können, wurde durch den Verfasser Ende des Jahres 2012 eine Umfrage bei den Vereinen der 1. und 2. Fußballbundesliga und bei den Vereinen der 1. Tennisbundesliga durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Umfrage stützen die gefundenen rechtlichen Ergebnisse und belegen deren Praxistauglichkeit.