Der Fremdpersonaleinsatz
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Derzeit befinden sich knapp eine Millionen Arbeitnehmer in Leiharbeitsverhältnissen. Diese Entwicklung geht primär auf die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes von 2002 zurück, was einen großen Anreiz für Arbeitgeber darstellte, sich für den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu entscheiden. Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber eine Regulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorgenommen, in das u. a. der Begriff „vorübergehend“ aufgenommen wurde. Christian Lahrmann untersucht die rechtliche Konsequenz, welche sich aus der „vorübergehenden“ Überlassung des Leiharbeitnehmers an einen „fremden"" Arbeitgeber ergibt. Neben der Arbeitnehmerüberlassung berücksichtigt der Autor auch die Beschäftigungsform des Werkvertrags. Insbesondere werden Werk- und Scheinwerkvertrag hinsichtlich ihrer Rechtsfolgenseite untersucht. Mögliche Gefahren werden dargestellt und eine dogmatische Lösung zur Verhinderung von Scheinwerkverträgen erarbeitet. Auf Ebene des kollektiven Arbeitsrechts wird eine Untersuchung des Betriebsverfassungsgesetzes vorgenommen. Welche Rechte stehen dem Betriebsrat zu, wenn er sich mit der Beschäftigungsform der Arbeitnehmerüberlassung, eines Werkvertrags und eines Scheinwerkvertrags konfrontiert sieht? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Arbeitnehmerüberlassung und der Verhinderung von Scheinwerkverträgen (BR.-Drs. 294/16) vom Juni 2016 wird hier bereits berücksichtigt.