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Das Differenzierungsgebot

Das in Art. 8 Abs. 1 BV mitenthaltene Verbot, alle und alles 'über einen Leisten zu schlagen', 'über einen Kamm zu scheren' oder 'in den gleichen Topf zu werfen', in der Rechtsprechung

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Das Bedürfnis, mit individuellen Anliegen behördlicherseits nicht 'über einen Leisten geschlagen', 'über einen Kamm geschoren' oder 'in den gleichen Topf geworfen' zu werden, ist im Volk zwar durchaus lebendig. Da die Entwicklungsgeschichte der Rechtsgleichheit aber vorab als Geschichte der Überwindung historischer Diskriminierungen und Herbeiführung egalitärer Gleichberechtigung wahrgenommen wird, soll mit der vorliegenden Studie anhand von Lehre und Rechtsprechung einmal der Kehrseite der klassischen Gleichbehandlungsforderung nachgegangen, gewissermassen 'die dunkle Seite des Mondes' ausgeleuchtet werden. Im Kern geht es um die Fragen, wo, mit welcher Begründung und in welchem Sinne bisher gesetzliche oder behördliche Gleichbehandlungen, Verallgemeinerungen, Schematisierungen und Pauschalierungen beanstandet worden sind und welches Schicksal solchen Beanstandungen aus welchen Gründen vor den Gerichten beschieden gewesen ist. Die Ergebnisse bestätigen die Vermutung, das Differenzierungsgebot habe – nicht anders als das Gleichbehandlungsgebot – seit je und in fast allen Rechtsgebieten jurisdiktionelle Spuren hinterlassen, hätte aber da und dort beherzter geltend gemacht und behördlicherseits prononcierter aus seinen Verhüllungen und seinem Schattendasein hervorgeholt werden können und sollen.

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Das Differenzierungsgebot, Werner Moser

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Erscheinungsdatum
2016
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