"Springboard" im Patentrecht
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Ist der Schutzzeitraum eines Patents abgelaufen, soll dieses grundsätzlich keine Rechtswirkungen mehr zeugen können. Die zeitliche Begrenzung ist eines der Wesensmerkmale der Immaterialgüterrechte. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, in welchen Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz vorzunehmen sind, wenn das Patent noch während seiner Schutzfrist verletzt wurde. Die Überlegung, Schutz nach Ablauf des Patents zu gewähren, widerstrebt auf den ersten Blick dem Rechtsgefühl. Betrachtet man die Vorteile, die der Verletzer durch eine Verletzung im Hinblick auf den gemeinfreien Zeitraum nach Ablauf des Patents erlangen kann, relativiert sich diese Einschätzung jedoch sehr schnell. Denn die erlangten rechtswidrigen Vorteile wirken dabei für den Verletzer wie ein Sprungbrett oder »Springboard« in die gemeinfreie Zeit hinein. Können verletzende Produkte noch vernichtet werden? Können Schäden und Gewinne für Verkäufe nach Ablauf des Patents geltend gemacht werden? Kann der Verletzer auch jetzt noch zum Unterlassen verpflichtet werden? Die Möglichkeit des noch zu erlangenden Rechtsschutzes lässt sich nicht pauschal beantworten, sie ist für jeden Anspruch gesondert festzustellen. Die Möglichkeit der Geltendmachung und die Reichweite des noch möglichen Rechtsschutzes ergeben sich aus einer Abwägung zwischen der Funktionsweise sowie dem Zweck jeder einzelnen Anspruchsgrundlage und den Vorgaben der Gemeinfreiheit. Für die Beantwortung dieser Fragestellung werden in der vorliegenden Arbeit neben der eingehenden dogmatischen Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen die Wertungen und Erkenntnisse aus der deutschen patent- und lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung herangezogen und ein Rechtsvergleich mit dem britischen und US-Recht vorgenommen. Die Arbeit betrachtet darüber hinaus die praktische Durchsetzbarkeit der Springboard-Ansprüche und bildet zu diesem Zweck Fallgruppen für unterschiedliche Konstellationen.