Die verkehrsdurchgesetzte Marke - § 8 Abs. 3 MarkenG
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Bereits die Eintragung einer verkehrsdurchgesetzten Marke ist anspruchsvoll erfordert hohen Aufwand. Auch die Verletzungsverfahren, die auf Basis durchgesetzter Marken geführt werden, folgen eigenen Regeln und stellen eine besondere Herausforderung dar. Seit über 15 Jahren ist der Vefasser mit Verkehrsdurchsetzung in den unterschiedlichsten Konstellation befasst, vom Anmeldeverfahren über Verletzungsprozesse bis hin zu Löschungsverfahren. Verkehrsdurchsetzung bringt dort stets ganz grundsätzliche Problemfelder des Markenrechts (z. B. Unterscheidungskraft, markenmäßige Benutzung, normative Begrenzung der Verwechslungsgefahr) mit ins Spiel. Diese Kernfragen stellen sich unter dem Blickwinkel von Verkehrsdurchsetzung jedoch häufig unter einem neuen Blickwinkel, bisher sicher geglaubte Erkenntnisse müssen hinterfragt und modifiziert werden. Nicht ohne Grund wird die markenrechtliche Rechtsprechung derzeit maßgeblich von Fragen der Verkehrsdurchsetzung geprägt. Die bislang nur vorsichtig eingeläutete Liberalisierung der Anforderungen an die Nachweise der Durchsetzung führt bereits zu einer vermehrten Anmeldung und Eintragung auf Grundlage von Verkehrsdurchsetzung. Damit werden die Verletzungsprozesse auf Basis durchgesetzter Marken auch weiter zunehmen. Gleichwohl bleiben immer noch zahlreiche Fragen offen und ganze Teilbereiche sogar gänzlich unbeleuchtet. Die damit weiterhin bestehende große Verunsicherung von Inhabern durchgesetzter Marken (sowie von Nutzern potentiell kollidierender Zeichen) über den entsprechenden Schutzbereich verlangt nach einer weitergehenden Klärung des Tatbestands und der Ausstrahlungswirkung von Verkehrsdurchsetzung. Dem widmet sich die vorliegende Arbeit.