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Die Auseinandersetzung um die 35-Stunden-Woche 1984 stellte einen bedeutenden gesellschaftspolitischen Konflikt dar, belegt durch den langanhaltenden Arbeitskampf in der Druck- und Metallindustrie, der Flächenstreiks und Aussperrungen umfasste. Über 300.000 Beschäftigte in der Metallindustrie wurden indirekt betroffen, als die Bundesanstalt für Arbeit ihnen das Kurzarbeitergeld verweigerte. Diese Entscheidung wurde zunächst durch das hessische Landessozialgericht und später durch das Bundessozialgericht als rechtswidrig aufgehoben. Daraufhin änderte die Bundestagsmehrheit von CDU/CSU und FDP die Rechtslage, um zu verhindern, dass mittelbar Betroffene in ähnlichen Arbeitskämpfen Kurzarbeitergeld erhalten. Verfassungsbeschwerden gegen diese Änderungen wurden 1995 vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen, da die Regelung des § 116 AFG als verfassungsgemäß galt. Das vorliegende Gutachten untersucht die Gültigkeit dieser Aussage 20 Jahre später und kommt zu dem Schluss, dass sich die Verhältnisse in der Metall- und Elektroindustrie zugunsten der Arbeitgeber verändert haben. Der heutige § 160 Abs. 3 SGB III, als Nachfolgenorm des § 116 AFG, wird als teilweise verfassungswidrig betrachtet, was ein starkes Argument für eine erneute Änderung des § 160 Abs. 3 SGB III darstellt.
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Noch verfassungsgemäß? Fernwirkungen bei Arbeitskämpfen in der Automobilindustrie und die Verfassungsmäßigkeit des § 160 Abs. 3 SGB III, Eva Kocher
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- 2017
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