Eine Negativprobe der Arbeitskampfparität
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Seit dem Beschluss des Großen Senats vom 23. Januar 1955 gilt im deutschen Arbeitskampfrecht der Grundsatz der Arbeitskampfparität, zu welchem seither ein nahezu unübersichtliches rechtswissenschaftlichen Schrifttum verfasst worden ist und welcher durch die Rechtsprechung nicht einheitlich verwendet wurde. Wenn die herrschende Meinung auch ein abstrakt-materielles Kampfparitätsverständnis vertritt, sind Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes daher bis heute ungeklärt. Daneben ist das Arbeitskampfrecht auf Grund der auch in diesem Rechtsgebiet fortschreitenden unions- und völkerrechtlichen Durchsetzung sowie neuerer spektakulärer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in Bewegung geraten, weshalb derzeit im Arbeitskampfrecht auch alt hergebrachte Ansichten auf dem Prüfstand stehen. Befördert wird jene Situation noch dadurch, dass sich der Gesetzgeber bekanntermaßen im Arbeitskampfrecht bisher regelungsunwillig gezeigt hat, weshalb Meinungsumschwünge in Rechtsprechung und Literatur sowie neue internationale Akteure im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten im besonderen Maße geeignet sind rechtsgestaltend aufzutreten. Eine neuerliche kritische und grundlegende Untersuchung des Grundsatzes der Arbeitskampfparität, die auch auf verfassungsrechtliche und rechtstheoretische Aspekte nicht verzichten konnte, ist dementsprechend lohnenswert und notwendig geworden. Jener Aufgabe widmet sich diese umfassende Darstellung, die den rechtlichen Problemkreis der Arbeitskampfparität trotz der dichten rechtswissenschaftlichen Durchdringung nochmals unter einem ganz neuen Ansatz betrachtet.